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Vereinssatzung

für den Freundeskreis Schloss Bevern e.V. vom 14.02.2002 i.d.F. der Änderung vom 22.06.2022

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Schloss Bevern e.V." und hat seinen Sitz in Bevern.
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Holzminden unter der Nummer VR 582 eingetragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie der Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Einrichtung und Pflege von Archiven und Kunstsammlungen,
  2. Förderung kultureller Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen, musikalische Veranstaltungen, Theateraufführungen).

§3 Gemeinnützige Tätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Kulturstiftung des Landkreises Holzminden, die es für Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung sowie durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere grober Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins oder Beschlüsse der Vereinsorgane.

§5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt feste Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende beruft unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist und Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu Beginn des Jahres spätestens bis zum 31.03. die Mitgliederversammlung ein. Wenn das Mitglied dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, kann die Einladung auch elektronisch durch E-Mail erfolgen.
  2. Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über 1. die Wahl des Vorstandes, 2. die Entlastung des Vorstandes, 3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 4. Satzungsänderungen und 5. die Auflösung des Vereins.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können unbeschadet der Regelung in Ziffer 4 nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden. Ist danach eine Versammlung für einen derartigen Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so kann mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen zu einer neuen Versammlung eingeladen werden. Hier genügt dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es 1/4 der Mitglieder schiftlich beim Vorstand beantragt hat. Im Übrigen findet §7 der Satzung Anwendung.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin, der Kassenführerin, dem Schriftführer sowie bis zu fünf weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
  4. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand ist, soweit sich nicht die Mitgliederversammlung die Zuständigkeit vorbehält, zuständig für 1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 2. die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung, 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens, 4. die Aufstellung des Veranstaltungskalenders.

§10 Beurkundung von Beschlüssen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind nur wirksam, wenn sie vom Protokollführer im Sinne des §58 Abs. 4 BGB beurkundet und von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben sind.

§11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Prüfungsbericht ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet mit dem laufenden Kalenderjahr.

§13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt einen Tag nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Bevern, 14. Februar 2002.